CONTEMPLAS GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsabschluß

1.1. Geschäfte werden ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen abgeschlossen. Diese gelten damit auch für alle zukünftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Einbeziehungsvereinbarungen hinsichtlich der Geschäftsbedingungen Dritter wird hiermit bereits jetzt widersprochen.

1.2. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit schriftlicher Bestätigung. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und Zusicherung von Eigenschaften sind nur gültig, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.

2. Vertragsgegenstand

2.1. Lieferung von Soft-, Hardware und Zubehörkomponenten zur Bewegungsanalyse.

2.2. Serviceleistungen und Schulungen für die gelieferte Software.

3. Preise

3.1. Die Preise des Verkäufers verstehen sich in EURO zzgl. gültiger Mehrwertsteuer. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart gelten die Preise ab dem Verkäufer-Betrieb ausschließlich Verpackung, Frachtversicherung, Zollkosten und Transport zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer.

4. Leistungsumfang Software

4.1. Die Software wird inklusive Bedienungsanleitung zur Verfügung gestellt.

4.2. Die Software ist unverzüglich nach Übergabe durch Unterzeichnung einer Übergabeerklärung (Paketlieferant) abzunehmen. Wird die Übergabeerklärung vom Kunden nicht unterzeichnet, gilt die Software 4 Wochen nach tatsächlicher Übergabe als abgenommen.

4.3. Die Einarbeitung des Kunden erfolgt – vorbehaltlich ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung – gegen besondere Berechnung.

5. Mitwirkungspflichten Software

5.1. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Informationen zu erteilen, die vom Verkäufer als zur Erbringung der vertraglichen Leistung für erforderlich erklärt worden sind bzw. vom Verkäufer angefordert worden sind.

5.2. Mehrleistungen, die in Folge unrichtiger oder lückenhafter Angaben des Kunden erforderlich sind, gehen zu seinen Lasten. Das gleiche gilt für zeitliche Verzögerungen.

5.3. Der Kunde ist verpflichtet, Installations-, Pflege- und Wartungsanweisungen zu befolgen; die Folgen der Nichtbeachtung gehen auch während der Gewährleistung zu seinen Lasten.

6. Lizenzvertrag / Pflegevertrag Software

6.1. Lizenzvereinbarungen und Update- und Pflegevereinbarungen sind während des ersten Jahres nach Abnahme der ersten Lieferung im Kaufvertrag geregelt.

6.2. Nach diesem Zeitraum verlängert sich der Service- und Pflegevertrag stillschweigend um je ein weiteres Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist der Ziffer 6.1 dieser Bedingungen schriftlich gekündigt wird.

7. Gewährleistung und Haftung Software

7.1. Entspricht die Software nicht dem vertraglichen Leistungsumfang, so hat der Kunde dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Gewähr wird geleistet durch kostenlose Nachbesserung. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, beginnend mit der Abnahme.

7.2. Gelingt die Nachbesserung innerhalb von einem Jahr trotz zweimaligen Versuches nicht, ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Kaufvertrags für die betreffende Software zu verlangen. Dem Kunden steht wegen seiner vorgenannten Rechte kein Zurückbehaltungsrecht bezüglich Forderungen zu, die sich nicht auf den Vertragsgegenstand beziehen.

7.3. Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Leistung, Nicht- oder Schlechterfüllung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist und wenn es sich nicht um Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt.

8. Gewährleistung und Haftung für Hardware und Zubehör

8.1. Für die Gewährleistung von Hardware und Zubehör gelten die Bestimmungen unter Ziffer 7 dieser Bedingungen bis auf die nachstehenden Besonderheiten.

8.2. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde nicht genehmigte Zusatzgeräte anbringt oder Reparaturen durch nicht autorisiertes Fachpersonal vornehmen lässt. Ebenso erlischt die Gewährleistung, wenn der Kunde Hardware für den Betrieb der Software nutzt, die nicht durch die CONTEMPLAS GmbH freigegeben wurden.

8.3. Die Sendung ist unverzüglich nach Ankunft beim Kunden auf Transportschäden zu untersuchen. Etwaige Schäden oder Verluste sind sofort zu melden. Offene Schäden sind auf dem Versandpapier von dem Kunden vermerken und vom Frachtführer bestätigen zu lassen. Im Übrigen müssen offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Lieferstände sind in dem vorgefundenen Zustand zu belassen und zur Besichtigung bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jegliche Gewährleistungsansprüche aus.

8.4. Dem Kunden steht wegen seiner vorgenannten Rechte kein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der Forderung des Lieferanten zu, die sich nicht auf den Vertragsgegenstand beziehen.

9. Termine

9.1. Liefertermine sind unverbindlich. Teillieferungen sind zulässig.

9.2. Die erweiterbare Haftung nach § 287 BGB wird ausgeschlossen.

10. Versand und Gefahrenübergang

10.1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Vertragsgegenstand an den Frachtführer übergeben worden ist oder zur Versendung das Lager verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen vor, die ihm aus Geschäftsverbindungen zu dem Kunden zustehen.

12. Urheberrechte

12.1. An allen Präsentationen, Logos, Entwürfen, Zeichnungen oder anderen Unterlagen behalten wir uns, soweit möglich, das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Ein Kopieren der Datenträger sowie der Vertrieb an Dritte sind unzulässig.

12.2. Die Übertragung der Nutzungsrechte bedarf der Schriftform.

13. Zahlung

13.1. Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig.

13.2. Bei Bestellungen mit Hard- und Softwarekomponenten, ist der anteilige Rechnungsbetrag für die Hardwarekomponenten als Vorauskasse zu leisten.

13.3. Im Falle des Verzugs fallen Zinsen in Höhe von mindestens 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz liegend an. Die Zinsen sind sofort fällig. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche behalten wir uns ausdrücklich vor.

13.4. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, wird die gesamte Restschuld sofort fällig.

13.5. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

13.6. Die Zahlungen gelten im kaufmännischen Verkehr an dem Tag als geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können.

13.7. Der Käufer sichert mit der Unterzeichnung dieses Vertrages zu, dass er gewerblich oder im Rahmen einer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt und voll geschäftsfähig, soweit einschlägig bevollmächtigt und zur Vertretung berechtigt bzw. bei Personengesellschaften oder juristischen Personen rechtsfähig ist.

13.8. Erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises erwirbt der Käufer – ohne dass es einer weiteren Erklärung durch den Verkäufer und/oder Softwarehersteller bedarf – ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an der Software in dem bei Vertragsschluss vereinbarten Umfang. Unabhängig davon gelten die Lizenzbestimmungen der CONTEMPLAS GmbH in der jeweils gültigen Fassung als fortwirkend vereinbart.

13.9. Der Käufer verpflichtet sich zur fortwährenden Einhaltung dieser Bedingungen, der Lizenzbestimmungen des Softwareherstellers und sonstiger nationaler und internationaler Rechtsvorschriften. Der Käufer ist nicht berechtigt, das eingeräumte Nutzungsrecht an der Software ohne Zustimmung des Softwareherstellers zu veräußern, zu übertragen, zu vermieten und/oder sonst Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung – auch Mitbenutzung – anzubieten und/oder in irgend einer Form zu überlassen, außer in dem von der Software selbst vorgegebenen Rahmen (Betrieb eines Partnerprogramms).

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit und Rechtsordnung

14.1. Im kaufmännischen Verkehr wird als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand Kempten vereinbart. Wir sind berechtigt, auch am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Kunden zu klagen.

14.2. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird damit die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.

14.3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

15. Sonstige Vereinbarungen

15.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so ist die Gültigkeit der übrigen Bedingungen davon nicht betroffen. An die Stelle der nichtigen Bestimmungen treten die rechtsgültigen Bestimmungen, die die Parteien im Zweifelsfalle bei Kenntnis der Rechtslage zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieser Bedingungen getroffen hätten, um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck herbeizuführen.

Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen der CONTEMPLAS GmbH
Albert-Einstein-Straße 6
87437 Kempten
Status: 02 / 2013